5.2. Auch wenn sich die Vorinstanz nur mit den Buchhaltungen der Jahre 2019, 2020 und 2021 auseinandergesetzt hat (Einspracheentscheid), zeugen die während Jahren eingetretenen Verluste aus dem Betrieb des C._____ davon, dass sich die Tätigkeit zur nachhaltigen Gewinnerzielung nicht eignet. Seit 2012 ist es dem Rekurrenten mit Ausnahme des Jahres 2016 nicht mehr gelungen, durch seine Tätigkeit einen Gewinn zu erzielen. Der Gewinn im Jahr 2016 resultiert insbesondere aus dem Umstand, dass im Gegensatz zu den anderen Geschäftsjahren kein Mietaufwand verbucht wurde.