Im Jahr 2021 sei er von August bis Oktober angestellt gewesen. Zudem habe noch immer zeitweise Lockdown geherrscht. Trotzdem habe er seinen Verlust wiederum um CHF 4'000.00 senken können. Folglich sei es doch so, dass weniger Verlust auch einen Gewinn und somit eine Gewinnerzielungsabsicht darstelle. Also sei aus seiner Sicht die selbständige Tätigkeit keine Liebhaberei, sondern ein Gewerbe mit Gewinnerzielungsabsicht. Der Verlust sei in der Steuererklärung 2019 zu akzeptieren. -6-