3.6. Der Rekurrent führt in der Replik aus, dass er im Jahr 2019 von Januar bis September Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit erzielt habe. Aus diesem Grund habe er sich nur im Rahmen des Möglichen um seine selbständige Erwerbstätigkeit kümmern können. Dadurch sei der Verlust von über CHF 19'000.00 entstanden. Im Jahr 2020 habe er nur Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in den Monaten Januar bis April erzielt, weshalb er sich mehr um seine selbständige Tätigkeit habe kümmern können. Folglich habe er seinen Verlust um fast CHF 4'000.00 reduzieren können und dies trotz Lockdown infolge Corona. Im Jahr 2021 sei er von August bis Oktober angestellt gewesen.