3.3. Im Einspracheentscheid beharrte die Steuerkommission R._____ darauf, dass der Verlust von CHF 19'875.00 nicht in Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit entstanden sei. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung fehle es in objektiv erkennbarer Weise an der erforderlichen Gewinnstrebigkeit, wenn auf Dauer keine Überschüsse erzielt werden und nach der Art des Vorgehens der betreffenden Person realistischerweise und auf längere Sicht gesehen auch keine Überschüsse realisiert werden könnten. -5-