3.2. In der Einsprache machte der Rekurrent geltend, dass er gemäss Bescheinigung der SVA Zürich schon seit mehreren Jahren selbständig tätig sei und auch entsprechend Beiträge an die SVA für Selbständigerwerbende entrichte. Die Tatsache, dass in einem Jahr keine Einkünfte erzielt worden seien, bedeute nicht, dass er deshalb nicht mehr selbständig tätig sei. Folglich sei der Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen und die Steuerveranlagung 2019 entsprechend zu berichtigen.