1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2019. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Der Rekurrent war vom Januar 2019 bis September 2019 bei der D._____ AG mit einem Pensum von 50 % und vom Oktober 2019 bis Dezember 2019 bei der B._____ AG unselbständig erwerbend angestellt. Daneben betrieb er als Servicetechniker die Einzelfirma C._____ in Q._____. 2.2. Im Rekursverfahren ist umstritten, ob der aus der Einzelunternehmung "C._____" resultierende Verlust zum Abzug zugelassen werden kann. Dies ist nachfolgend – nach einer Darstellung der Parteivorbringen (Erw. 3.) – zu prüfen (Erw. 4. und 5.).