E. 4.7.3.). Dem Rekurrenten als juristischen Laien kann nicht vorgeworfen werden, dass er diese falsche Bezeichnung nicht erkannte und in der Folge selbst von einer Teilpensionierung sprach. Der Rekurrent hat deshalb das vorliegende Rekursverfahren nicht durch sein eigenes Verhalten vor der Vorinstanz verursacht. Die Kosten des Rekursverfahrens sind demnach gemäss § 189 Abs. 1 StG auf die Staatskasse zu nehmen. 5.3. Ausserdem ist dem Rekurrenten für die Vertretung im Rekursverfahren eine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). Die Kostennote der Vertreterin für die Bemühungen im Rekursverfahren beläuft sich auf CHF 2'500.00. - 12 -