5.2. Der Rekurrent obsiegt mit seinem gestellten Antrag. Die Steuerkommission Q._____ weist indes zutreffend darauf hin, dass der Rekurrent im Rekursverfahren eine gegenüber dem vorinstanzlichen Verfahren modifizierte Begründung vorbringt. Allerdings schrieb die B._____ Sammelstiftung im Zusammenhang mit der Auszahlung der Altersleistung von CHF 91'777.35 von einer Teilpensionierung am 1. April 2021, obwohl die Voraussetzungen dafür gemäss deren Vorsorgereglement nicht gegeben waren (vgl. Schreiben an den Rekurrenten vom 13. April 2021; E. 4.7.3.).