4.8. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sowohl die Kapitalzahlung von CHF 91'777.35 im Jahr 2021 als auch jene von CHF 157'612.25 im Jahr 2022 im Einklang mit den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen erfolgte. Diese Kapitalzahlungen können daher nicht gestützt auf § 45 Abs. 2 Satz 2 StG zusammen im Jahr 2021 besteuert werden. 4.9. In Gutheissung des Rekurses ist somit das steuerbare Einkommen 2021 (Jahressteuer auf Kapitalzahlungen) gemäss Verfügung vom 21. Februar 2023 von CHF 249'389.00 um CHF 157'612.00 auf CHF 91'777.00 herabzusetzen.