4.7.3. Weder hat der Rekurrent per 1. April 2021 den Beschäftigungsgrad seiner Arbeitstätigkeit für die C._____ AG reduziert noch war er davor voll arbeitsfähig gewesen. Eine Teilpensionierung im Sinne von Ziff. 2.2.6 des Vorsor- - 11 - gereglements ist daher zu verneinen (E. 4.7.1.). Fehlt es an einer Teilpensionierung, erübrigt sich eine Prüfung der in E. 4.7.2. genannten Kriterien.