Ist eine der Voraussetzungen nicht erfüllt, wird eine Rechtswidrigkeit angenommen. Von einer solchen ist auch auszugehen, wenn die einzelnen Schritte der Teilpensionierung zeitlich nahe beieinander liegen (StB 52 Nr. 2 Ziff. 1.5 [Schrittweise Pensionierung/Teilpensionierung]). Es ist also beispielsweise nicht möglich, sich im Herbst 2007 teilweise frühpensionieren zu lassen und im Frühling 2008 den Rest nachzuholen und damit die Steuerprogression bei den Kapitalzahlungen zu brechen (Robin Luisi, Vorzeitige Pensionierung – steuerund vorsorgerechtliche Aspekte, in: Der Schweizer Treuhänder 10/2007, S. 751 ff.)."