4.7. 4.7.1. Bei einer Teilpensionierung, für welche eine reglementarische Grundlage bestehen muss, wird das Altersguthaben entsprechend dem Grad der Pensionierung aufgeteilt. Das auf den inaktiven Teil entfallende Altersguthaben bildet Grundlage der Teilrente (oder Teilkapitalzahlung), während das auf den aktiven Teil entfallende Altersguthaben weiterhin nach den gesetzlichen Grundsätzen aufgebaut wird (Basler Kommentar zum BVG, Basel 2021, Art. 15 BVG N 5). Ziff. 2.2.6 des Vorsorgereglements regelt die Teilpensionierung wie folgt: