4.6.2. Der Rekurrent hat in Übereinstimmung mit den gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben die Fälligkeit der Altersleistung im Zusammenhang mit dem Altersguthaben seines aktiven Teils aufgeschoben, da er seine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer der C._____ AG auch nach dem 1. April 2021 im gleichen Umfang fortsetzte. Die Altersleistung in Form eines Kapitalbezugs wurde erst fällig, als das Arbeitsverhältnis des Rekurrenten mit der C._____ AG im Jahr 2022 aufgelöst wurde.