Gemäss Ziff. 2.2.5 Abs. 1 des Vorsorgereglements kann eine versicherte Person, die im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber über das ordentliche Pensionierungsalter hinaus weiterarbeitet, die Fälligkeit der Altersleistung aufschieben, bis das Arbeitsverhältnis definitiv aufgelöst wird, längstens aber bis zur Vollendung des 70. Altersjahres.