4.6 4.6.1. Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon (Art. 13 Abs. 1 BVG) vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BVG; Fassung in Kraft bis am 31. Dezember 2023). Das Vorsorgereglement enthält in Ziff. 2.2.4 (Vorzeitige Pensionierung) und Ziff. 2.2.5 (Aufgeschobene Pensionierung) entsprechende Regelungen, welche von Art. 13 Abs. 1 BVG abweichen. Gemäss Ziff.