4.5.2. Der Anspruch des Rekurrenten auf die BVG-Invalidenrente endete mit Erreichen der reglementarischen Pensionierung bzw. des vollendeten 65. Altersjahres. Ab dem 1. April 2021 musste der Rekurrent für das seiner Teilinvalidität entsprechende Altersguthaben eine Altersleistung beziehen (vgl. Ziff. 4.6.2 in Verbindung mit Ziff. 2.2.2 und 2.2.1 des Vorsorgereglements sowie dem Vorsorgeplan). Wählen konnte der Rekurrent einzig deren Form, das heisst Rente oder Kapital (Ziff. 4.3.4 des Vorsorgereglements). -9-