sie wird nicht durch die BVG-Altersrente abgelöst, wenn der Bezüger das gesetzliche Rücktrittsalter (Art. 13 Abs. 1 BVG) erreicht. Hingegen kann reglementarisch vorgesehen werden, dass die Invalidenrente bei Erreichen des Rücktrittsalters in eine Altersrente überführt wird (BGE 130 V 369 E. 2.1). Das Vorsorgereglement der Sammelstiftung B._____, R._____ (Ausgaben 2/2021 und 1/2022; nachfolgend: Vorsorgereglement) enthält eine solche Bestimmung in Ziff. 4.6.2: Der Anspruch auf Invalidenrente besteht längstens bis zur reglementarischen Pensionierung oder bis zum Tod. Bei der Pensionierung wird die Invalidenrente durch eine Altersrente abgelöst. Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit.