4.5. 4.5.1. Art. 26 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG) sieht vor, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder mit dem Wegfall der Invalidität erlischt. Im Gegensatz zur Rente der Invalidenversicherung ist demnach die BVG-Invalidenrente eine Leistung auf Lebenszeit; sie wird nicht durch die BVG-Altersrente abgelöst, wenn der Bezüger das gesetzliche Rücktrittsalter (Art. 13 Abs. 1 BVG) erreicht.