als Berechnungsgrundlage für die Altersgutschriften während der Invalidität. 4 Erlischt der Anspruch auf eine Invalidenrente, weil der Versicherte nicht mehr invalid ist, so hat er Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe seines weitergeführten Altersguthabens." Art. 15 BVV 2 regelt die Teilinvalidität wie folgt: "Art. 15 Vorgehen bei Teilinvalidität (Art. 15 und 34 Abs. 1 Bst. b BVG) 1 Wird der versicherten Person eine Teil-Invalidenrente zugesprochen, so teilt