4.4. 4.4.1. Art. 14 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV 2) lautet wie folgt: "Art. 14 Das Alterskonto invalider Versicherter (Art. 15, 34 Abs. 1 Bst. b BVG und Art. 18 FZG) 1 Die Vorsorgeeinrichtung muss das Alterskonto einer invaliden Person, der sie eine Rente ausrichtet, für den Fall eines Wiedereintrittes in das Erwerbsleben bis zum Erreichen des Referenzalters nach Artikel 13 Absatz 1 BVG weiterführen. 2 Das Altersguthaben des Invaliden ist zu verzinsen. 3 Der koordinierte Lohn während des letzten Versicherungsjahres (Art. 18) dient