4.3. Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, soweit sie sinngemäss vorbringt, dass eine gegenüber dem Veranlagungs- und Einspracheverfahren abweichende Begründung des Rekurses unzulässig sei. Zum einen gilt auch im Rekursverfahren die Untersuchungsmaxime (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 197 StG N 4). Zum anderen hat das Spezialverwaltungsgericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 197 StG N 6) und ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden (§ 197 Abs. 2 StG).