2021 weiterhin mit Beiträgen geäufnet habe, habe er im Jahr 2022 bezogen. Ein Aufschub des Bezugs nach Erreichen des ordentlichen Pensionsalters sei zulässig, sofern die Erwerbstätigkeit weitergeführt werde. Vorliegend habe der Rekurrent seine Erwerbstätigkeit für die C._____ AG unverändert fortgeführt, was auch die Vorinstanz festgestellt habe. Der Rekurrent habe daher nicht ein Altersguthaben in zwei Teilen, sondern zwei voneinander unabhängig bestehende Guthaben je gesetzesund statutenkonform bezogen.