4.2.2. Die Vertreterin führt im Rekurs zusammengefasst aus, die Vorinstanz verkenne, dass die beiden Kapitalzahlungen an den Rekurrenten nicht auf eine Teilpensionierung zurückzuführen seien. Dem Rekurrenten sei mit Verfügung vom 10. Mai 2011 eine halbe IV-Rente zugesprochen worden. In der Folge sei dessen Altersguthaben bei der Sammelstiftung B._____ aufgeteilt worden, und zwar in einen dem prozentualen Anteil der Rentenberechtigung entsprechenden und in einen aktiven Teil.