4.2. 4.2.1. In den Einspracheentscheiden wird zusammengefasst ausgeführt, dass die beiden Kapitalzahlungen im Jahr 2021 zu besteuern seien, da mit Erreichung des ordentlichen Rentenalters am 1. April 2021 der Vorsorgegrund im Jahr 2021 bestehe. Teilpensionierungen mit gestaffelter Auszahlung des Alterskapitals seien aus steuerlicher Sicht zwar grundsätzlich zulässig. Es müssten jedoch vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Vorliegend seien diese Voraussetzungen nicht gegeben bzw. der Nachweis für eine stufenweise Pensionierung fehle.