4. 4.1. 4.1.1. Kapitalzahlungen aus beruflicher Vorsorge 2. Säule unterliegen der getrennt vom übrigen Einkommen berechneten Jahressteuer zu 30 % des Tarifs, mindestens aber zum Satz von 1 % (§ 45 Abs. 1 lit. a StG). Sämtliche im gleichen Jahr ausgerichteten Kapitalzahlungen an allein stehende oder gemeinsam steuerpflichtige Personen nach Absatz 1 lit. a, b und d sowie nach Absatz 4 sind zusammen zu versteuern (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StG). 4.1.2. Die Kapitalzahlungen von CHF 91'777.35 und CHF 157'612.25 unterliegen unstreitig der Jahressteuer gemäss § 45 Abs. 1 lit. a StG. Umstritten ist hingegen, ob diese im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 2 StG zusammen im Jahr 2021 zu versteuern sind.