Dies ist auch zwecks Vermeidung widersprüchlicher Entscheide geboten. Andernfalls stünden sich bei Gutheissung des vorliegenden Rekurses und Weiterbestand des Einspracheentscheids bezüglich der "Einsprache-Nr. 28c" betreffend den gleichen Sachverhalt bzw. dieselben Kapitalzahlungen zwei sich widersprechende Entscheide hinsichtlich der Kantons- und Gemeindesteuern 2021 (Jahressteuer auf Kapitalzahlungen) gegenüber.