3.1.4. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, dass zwischen den beiden Entscheiden ein sachlicher Zusammenhang bestehe und auch jener betreffend "Einsprache-Nr. 28c" in das vorliegende Verfahren einzubeziehen sei. Dem ist beizupflichten, zumal die beiden Entscheide, von der unterschiedlichen Bezeichnung abgesehen, deckungsgleich sind (E. 3.1.1.). Die Eingabe der Vertreterin vom 16. August 2023 ist deshalb als Rekurs gegen beide genannten Einspracheentscheide aufzufassen. Dies ist auch zwecks Vermeidung widersprüchlicher Entscheide geboten.