4. Den Einspracheentscheid vom 6. Juli 2023 betreffend Einsprache-Nr. 28a (Zustellung am 25. Juli 2023) hat A._____ mit rechtzeitigem Rekurs vom 16. August 2023 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen lassen. Er stellt die folgenden Begehren: "1. In Gutheissung des Rekurses sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Kapitalauszahlungen über CHF 91'777.00 im Jahr 2021 und über CHF 157'612.00 im Jahr 2022 seien separat zu veranlagen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.