Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2023.109 P 67 Urteil vom 25. April 2024 Besetzung Präsident Fischer Richter Senn Richter Lämmli Gerichtsschreiber Fäs Rekurrent A._____ vertreten durch MLaw Rebecca Wyniger, Rechtsanwältin, Hintere Bahnhofstrasse 10, 5001 Aarau Gegenstand Einspracheentscheide der Steuerkommission Q._____ vom 6. Juli 2023 (Einsprachen-Nr. 28a und 28c) betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2021; Kapitalzahlungen -2- Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 21. Februar 2023 wurde A._____ von der Steu- erkommission Q._____ für das Jahr 2021 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 249'300.00 (Jahressteuer auf Kapitalzahlungen) veranlagt. 2. Gegen die Verfügung vom 21. Februar 2023 erhob A._____ mit Schreiben vom 23. März 2023 Einsprache. Die Steuerkommission Q._____ ging von folgendem sinngemäss gestellten Begehren aus: "Die Kapitalauszahlung im Betrag von CHF 157'612 aus der Sammelstiftung B._____ Policennr. aaa sei per Versicherungsereignis 01.09.2022 (Auszah- lungsdatum 17.10.2022) mit einer separaten Jahressteuer zu erfassen. Die Zu- sammenrechnung mit der Kapitalauszahlung vom 01.04.2021 (Auszahlungs- datum 12.04.2021) der Sammelstiftung B._____ Policennr. aaa von CHF 91'777 sei nicht zulässig." 3. Mit zwei Entscheiden vom 6. Juli 2023 (betreffend Einsprache-Nr. 28a und Einsprache-Nr. 28c) wies die Steuerkommission Q._____ die Einsprache ab. 4. Den Einspracheentscheid vom 6. Juli 2023 betreffend Einsprache-Nr. 28a (Zustellung am 25. Juli 2023) hat A._____ mit rechtzeitigem Rekurs vom 16. August 2023 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezial- verwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen lassen. Er stellt die fol- genden Begehren: "1. In Gutheissung des Rekurses sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Kapitalauszahlungen über CHF 91'777.00 im Jahr 2021 und über CHF 157'612.00 im Jahr 2022 seien separat zu veranlagen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Die Abteilung Steuern der Gemeinde Q._____ und das Kantonale Steuer- amt beantragen die Abweisung des Rekurses. -3- 6. A._____ liess eine Replik erstatten. 7. Das Spezialverwaltungsgericht hat über die Vertreterin von A._____ weitere Unterlagen, unter anderem den Anschlussvertrag zwischen der Sammelstiftung B._____ und der C._____ AG, den Vorsorgeplan der C._____ AG sowie die in den Jahren 2021 und 2022 geltenden Vorsorgereglemente ([...]) der Sammelstiftung B._____, R._____ (Berufliche Vorsorge von den B._____ Sammelstiftungen und der D._____) einholen lassen. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2021 (Jahressteuer auf Kapitalzahlungen). Massgebend für die Beurteilung des Rekurses ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Mit Verfügung der SVA Aargau, IV-Stelle, vom 10. Mai 2011 wurde dem Rekurrenten (geboren am tt.mm.1956) ab 1. September 2010 eine halbe IV-Rente zugesprochen. Am tt.mm.2021 erreichte er das ordentliche Rentenalter von 65 Jahren. Auch danach war der Rekurrent im gleichen Umfang für die C._____ AG erwerbstätig. 2.2. Die C._____ AG hat sich als Arbeitgeberin der Sammelstiftung B._____ der D._____, R._____, zur Durchführung der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge angeschlossen (vgl. Anschlussvertrag vom 10. September / 13. September 2004). Gemäss Vorsorgeplan der C._____ AG gilt deren gesamtes BVG-pflichtiges Personal als versicherte Personen. 2.3. Dem Rekurrenten wurden die folgenden Kapitalzahlungen aus Vorsorge ausbezahlt: Datum versichertes Auszahlungsdatum Vorsorgeform Betrag CHF Ereignis 01.04.2021 12.04.2021 2. Säule 91'777.35 01.09.2022 17.10.2022 2. Säule 157'612.25 Total 249'389.60 Mit Verfügung vom 21. Februar 2023 wurde der Rekurrent von der Steuer- kommission Q._____ für das Jahr 2021 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 249'300.00 (Jahressteuer auf Kapitalzahlungen) veranlagt. 2.4. Der Rekurrent beantragt, dass die beiden Kapitalzahlungen separat im Jahr 2021 bzw. im Jahr 2022 zu besteuern seien. -5- 3. 3.1. 3.1.1. Die Vorinstanz hat am 6. Juli 2023 bezüglich der Kantons- und Gemeinde- steuern 2021 (Jahressteuer auf Kapitalzahlungen) zwei Einspracheent- scheide gefällt. Deren Inhalt unterscheidet sich nur hinsichtlich der Be- zeichnung "Einsprache-Nr. 28a" und "Einsprache-Nr. 28c". 3.1.2. Auf entsprechende Nachfrage führte die Vorinstanz aus, zwei Entscheide eröffnet zu haben, da es sich um zwei Kapitalzahlungen handle. Der eine Entscheid beziehe sich auf CHF 157'612.00, der andere auf CHF 91'777.00, da eine getrennte Besteuerung beantragt worden sei. 3.1.3. Das Rekursbegehren Ziff. 1 spricht nur von einem Einspracheentscheid. Dem Rekurs beigelegt ist lediglich der Entscheid betreffend "Einsprache- Nr. 28a". In der Replik führt die Vertreterin des Rekurrenten (nachfolgend: Vertreterin) aus, dass der Rekurrent mit sämtlichen Einspracheentscheiden nicht einverstanden sei. Mit den Anträgen und der Begründung des Rekur- ses sei deutlich zum Ausdruck gebracht worden, wie das Dispositiv sämtli- cher Einspracheentscheide abzufassen sei. 3.1.4. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, dass zwischen den bei- den Entscheiden ein sachlicher Zusammenhang bestehe und auch jener betreffend "Einsprache-Nr. 28c" in das vorliegende Verfahren einzubezie- hen sei. Dem ist beizupflichten, zumal die beiden Entscheide, von der un- terschiedlichen Bezeichnung abgesehen, deckungsgleich sind (E. 3.1.1.). Die Eingabe der Vertreterin vom 16. August 2023 ist deshalb als Rekurs gegen beide genannten Einspracheentscheide aufzufassen. Dies ist auch zwecks Vermeidung widersprüchlicher Entscheide geboten. Andernfalls stünden sich bei Gutheissung des vorliegenden Rekurses und Weiter- bestand des Einspracheentscheids bezüglich der "Einsprache-Nr. 28c" be- treffend den gleichen Sachverhalt bzw. dieselben Kapitalzahlungen zwei sich widersprechende Entscheide hinsichtlich der Kantons- und Gemein- desteuern 2021 (Jahressteuer auf Kapitalzahlungen) gegenüber. 3.2. 3.2.1. Die Vorinstanz hat am 6. Juli 2023 auch bezüglich der Direkten Bundes- steuer 2021 (Jahressteuer auf Kapitalzahlungen) zwei Einspracheent- scheide gefällt. Deren Inhalt unterscheidet sich ebenfalls nur hinsichtlich der Bezeichnung "Einsprache-Nr. 28b" und "Einsprache-Nr. 28d". -6- 3.2.2. Die Frage, ob mit der Eingabe vom 16. August 2023 auch Beschwerde ge- gen die beiden Einspracheentscheide betreffend Direkte Bundessteuer 2021 (Jahressteuer auf Kapitalzahlungen) erhoben wurde, ist im Anschluss an die Rechtskraft des vorliegenden Urteils in einem separaten Verfahren zu prüfen. 4. 4.1. 4.1.1. Kapitalzahlungen aus beruflicher Vorsorge 2. Säule unterliegen der ge- trennt vom übrigen Einkommen berechneten Jahressteuer zu 30 % des Ta- rifs, mindestens aber zum Satz von 1 % (§ 45 Abs. 1 lit. a StG). Sämtliche im gleichen Jahr ausgerichteten Kapitalzahlungen an allein stehende oder gemeinsam steuerpflichtige Personen nach Absatz 1 lit. a, b und d sowie nach Absatz 4 sind zusammen zu versteuern (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StG). 4.1.2. Die Kapitalzahlungen von CHF 91'777.35 und CHF 157'612.25 unterliegen unstreitig der Jahressteuer gemäss § 45 Abs. 1 lit. a StG. Umstritten ist hingegen, ob diese im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 2 StG zusammen im Jahr 2021 zu versteuern sind. 4.2. 4.2.1. In den Einspracheentscheiden wird zusammengefasst ausgeführt, dass die beiden Kapitalzahlungen im Jahr 2021 zu besteuern seien, da mit Errei- chung des ordentlichen Rentenalters am 1. April 2021 der Vorsorgegrund im Jahr 2021 bestehe. Teilpensionierungen mit gestaffelter Auszahlung des Alterskapitals seien aus steuerlicher Sicht zwar grundsätzlich zulässig. Es müssten jedoch vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Vorliegend seien diese Voraussetzungen nicht gegeben bzw. der Nachweis für eine stufenweise Pensionierung fehle. 4.2.2. Die Vertreterin führt im Rekurs zusammengefasst aus, die Vorinstanz ver- kenne, dass die beiden Kapitalzahlungen an den Rekurrenten nicht auf eine Teilpensionierung zurückzuführen seien. Dem Rekurrenten sei mit Verfügung vom 10. Mai 2011 eine halbe IV-Rente zugesprochen worden. In der Folge sei dessen Altersguthaben bei der Sammelstiftung B._____ aufgeteilt worden, und zwar in einen dem prozentualen Anteil der Rentenberechtigung entsprechenden und in einen aktiven Teil. Per 1. April 2021 habe der Rekurrent das ordentliche Pensionsalter erreicht, was zum Erlöschen der Ausrichtung der Invalidenrente durch die Pensionskasse und zum Bezug des Altersguthabens invalider Versicherter geführt habe. Sein übriges Altersguthaben, welches der Rekurrent auch nach dem 1. April -7- 2021 weiterhin mit Beiträgen geäufnet habe, habe er im Jahr 2022 bezogen. Ein Aufschub des Bezugs nach Erreichen des ordentlichen Pensionsalters sei zulässig, sofern die Erwerbstätigkeit weitergeführt werde. Vorliegend habe der Rekurrent seine Erwerbstätigkeit für die C._____ AG unverändert fortgeführt, was auch die Vorinstanz festgestellt habe. Der Rekurrent habe daher nicht ein Altersguthaben in zwei Teilen, sondern zwei voneinander unabhängig bestehende Guthaben je gesetzes- und statutenkonform bezogen. 4.3. Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, soweit sie sinngemäss vorbringt, dass eine gegenüber dem Veranlagungs- und Einspracheverfahren abwei- chende Begründung des Rekurses unzulässig sei. Zum einen gilt auch im Rekursverfahren die Untersuchungsmaxime (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 197 StG N 4). Zum anderen hat das Spezialverwaltungsgericht das Recht von Amtes wegen anzuwen- den (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 197 StG N 6) und ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden (§ 197 Abs. 2 StG). 4.4. 4.4.1. Art. 14 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV 2) lautet wie folgt: "Art. 14 Das Alterskonto invalider Versicherter (Art. 15, 34 Abs. 1 Bst. b BVG und Art. 18 FZG) 1 Die Vorsorgeeinrichtung muss das Alterskonto einer invaliden Person, der sie eine Rente ausrichtet, für den Fall eines Wiedereintrittes in das Erwerbsleben bis zum Erreichen des Referenzalters nach Artikel 13 Absatz 1 BVG weiterfüh- ren. 2 Das Altersguthaben des Invaliden ist zu verzinsen. 3 Der koordinierte Lohn während des letzten Versicherungsjahres (Art. 18) dient als Berechnungsgrundlage für die Altersgutschriften während der Invalidität. 4 Erlischt der Anspruch auf eine Invalidenrente, weil der Versicherte nicht mehr invalid ist, so hat er Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe seines weitergeführten Altersguthabens." Art. 15 BVV 2 regelt die Teilinvalidität wie folgt: "Art. 15 Vorgehen bei Teilinvalidität (Art. 15 und 34 Abs. 1 Bst. b BVG) 1 Wird der versicherten Person eine Teil-Invalidenrente zugesprochen, so teilt die Vorsorgeeinrichtung dessen Altersguthaben in einen dem prozentualen An- teil der Rentenberechtigung entsprechenden und in einen aktiven Teil auf. -8- 2 Das auf die Teilinvalidität entfallende Altersguthaben ist nach Artikel 14 zu behandeln. Das auf die weitergeführte Erwerbstätigkeit entfallende Altersgut- haben ist dem Altersguthaben eines voll erwerbstätigen Versicherten gleich- gestellt und wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den Artikeln 3-5 FZG behandelt." 4.4.2. Als Folge der Teilinvalidität (E. 2.1.) wurde das Altersguthaben des Rekur- renten in zwei Teile aufgeteilt. Per 31. März 2021 betrug das dem prozen- tualen Anteil der Rentenberechtigung entsprechende Altersguthaben des Rekurrenten CHF 91'777.00 (vgl. Vorsorgeausweis der Sammelstiftung B._____ betreffend den beitragsbefreiten Teil, 56 %). Das auf den aktiven Teil bzw. die weitergeführte Erwerbstätigkeit entfallende Altersguthaben des Rekurrenten belief sich per 31. März 2021 auf CHF 149'530.00 (vgl. Vorsorgeausweis der Sammelstiftung B._____ betreffend den beitragspflichtigen Teil, 44 %). 4.5. 4.5.1. Art. 26 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG) sieht vor, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen mit dem Tode des Anspruchs- berechtigten oder mit dem Wegfall der Invalidität erlischt. Im Gegensatz zur Rente der Invalidenversicherung ist demnach die BVG-Invalidenrente eine Leistung auf Lebenszeit; sie wird nicht durch die BVG-Altersrente abgelöst, wenn der Bezüger das gesetzliche Rücktrittsalter (Art. 13 Abs. 1 BVG) er- reicht. Hingegen kann reglementarisch vorgesehen werden, dass die Inva- lidenrente bei Erreichen des Rücktrittsalters in eine Altersrente überführt wird (BGE 130 V 369 E. 2.1). Das Vorsorgereglement der Sammelstiftung B._____, R._____ (Ausgaben 2/2021 und 1/2022; nachfolgend: Vorsorgereglement) enthält eine solche Bestimmung in Ziff. 4.6.2: Der Anspruch auf Invalidenrente besteht längstens bis zur reglementarischen Pensionierung oder bis zum Tod. Bei der Pensionierung wird die In- validenrente durch eine Altersrente abgelöst. Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a BVG (Fassung in Kraft bis am 31. Dezember 2023) haben Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, Anspruch auf Altersleistungen. 4.5.2. Der Anspruch des Rekurrenten auf die BVG-Invalidenrente endete mit Er- reichen der reglementarischen Pensionierung bzw. des vollendeten 65. Al- tersjahres. Ab dem 1. April 2021 musste der Rekurrent für das seiner Teil- invalidität entsprechende Altersguthaben eine Altersleistung beziehen (vgl. Ziff. 4.6.2 in Verbindung mit Ziff. 2.2.2 und 2.2.1 des Vorsorgereglements sowie dem Vorsorgeplan). Wählen konnte der Rekurrent einzig deren Form, das heisst Rente oder Kapital (Ziff. 4.3.4 des Vorsorgereglements). -9- 4.6 4.6.1. Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können ab- weichend davon (Art. 13 Abs. 1 BVG) vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BVG; Fassung in Kraft bis am 31. Dezember 2023). Das Vorsorgereglement enthält in Ziff. 2.2.4 (Vorzeitige Pensionierung) und Ziff. 2.2.5 (Aufgeschobene Pensionierung) entsprechende Regelungen, welche von Art. 13 Abs. 1 BVG abweichen. Gemäss Ziff. 2.2.5 Abs. 1 des Vorsorgereglements kann eine versicherte Person, die im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber über das ordentliche Pensionierungsalter hinaus wei- terarbeitet, die Fälligkeit der Altersleistung aufschieben, bis das Arbeits- verhältnis definitiv aufgelöst wird, längstens aber bis zur Vollendung des 70. Altersjahres. 4.6.2. Der Rekurrent hat in Übereinstimmung mit den gesetzlichen und reglemen- tarischen Vorgaben die Fälligkeit der Altersleistung im Zusammenhang mit dem Altersguthaben seines aktiven Teils aufgeschoben, da er seine Er- werbstätigkeit als Arbeitnehmer der C._____ AG auch nach dem 1. April 2021 im gleichen Umfang fortsetzte. Die Altersleistung in Form eines Kapitalbezugs wurde erst fällig, als das Arbeitsverhältnis des Rekurrenten mit der C._____ AG im Jahr 2022 aufgelöst wurde. 4.7. 4.7.1. Bei einer Teilpensionierung, für welche eine reglementarische Grundlage bestehen muss, wird das Altersguthaben entsprechend dem Grad der Pen- sionierung aufgeteilt. Das auf den inaktiven Teil entfallende Altersguthaben bildet Grundlage der Teilrente (oder Teilkapitalzahlung), während das auf den aktiven Teil entfallende Altersguthaben weiterhin nach den gesetz- lichen Grundsätzen aufgebaut wird (Basler Kommentar zum BVG, Basel 2021, Art. 15 BVG N 5). Ziff. 2.2.6 des Vorsorgereglements regelt die Teil- pensionierung wie folgt: "1 Eine versicherte Person kann sich im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber frühestens auf denjenigen Monatsersten, welcher auf die Vollendung des 58. Altersjahres folgt, teilpensionieren lassen. Der erste Teilpensionierungs- schritt kann auch nach dem reglementarischen Pensionierungsalter erfolgen (…). 2 Eine Teilpensionierung setzt eine entsprechende Reduktion des Beschäfti- gungsgrades und die volle Arbeitsfähigkeit der versicherten Person voraus. 3 Die Teilpensionierung erfolgt in maximal drei Schritten von jeweils mindestens 20% eines Vollzeitpensums. Zwischen den einzelnen Schritten muss jeweils mindestens ein Jahr liegen. - 10 - (…) 6 Die Altersleistung kann für den einzelnen Teilpensionierungsschritt ganz oder teilweise als Kapital bezogen werden. (…) (…)" 4.7.2. Im SGE vom 28. Mai 2020 (3-RV.2019.121) wird bezüglich Teilpensionierung Folgendes ausgeführt: "3.2. Die Teilpensionierung ist im geltenden Vorsorgerecht nicht ausdrücklich gere- gelt. Teilpensionierungen mit gestaffelter Auszahlung des Alterskapitals sind aus steuerlicher Sicht aber grundsätzlich zulässig. Es müssen jedoch die fol- genden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (Schweizerische Steuerkonfe- renz, Vorsorge und Steuern, Anwendungsfälle zur beruflichen Vorsorge und Selbstvorsorge, Muri/Bern 2002, Anwendungsfall A.1.3.8; St. Galler Steuer- buch [StB] 52 Nr. 2 Ziff. 1.5 [Schrittweise Pensionierung/Teilpensionierung]; Kantonale Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Rechts- dienst/Spezialsteuern, Merkblatt zur Teilpensionierung mit Kapitalbezug, Stand November 2012): - Der Beschäftigungsgrad ist massgeblich und dauerhaft zu reduzieren. - Mit der Reduktion des Beschäftigungsgrades hat eine entsprechende Re- duktion des Lohnes einher zu gehen. - Der Bezug von Altersleistungen muss dem Ausmass der Reduktion des Beschäftigungsgrades entsprechen. - Die Teilpensionierung und ihre Voraussetzungen müssen im Reglement verankert sein. Die Reduktion des Beschäftigungsgrades muss mindestens 1 Jahr dauern (Steuerverwaltung des Kantons Schwyz, Merkblatt BVG/Sich häufig stellende Fragen [FAQ], Stand Juni 2015, S. 17). Ist eine der Voraussetzungen nicht erfüllt, wird eine Rechtswidrigkeit angenom- men. Von einer solchen ist auch auszugehen, wenn die einzelnen Schritte der Teilpensionierung zeitlich nahe beieinander liegen (StB 52 Nr. 2 Ziff. 1.5 [Schrittweise Pensionierung/Teilpensionierung]). Es ist also beispielsweise nicht möglich, sich im Herbst 2007 teilweise frühpensionieren zu lassen und im Frühling 2008 den Rest nachzuholen und damit die Steuerprogression bei den Kapitalzahlungen zu brechen (Robin Luisi, Vorzeitige Pensionierung – steuer- und vorsorgerechtliche Aspekte, in: Der Schweizer Treuhänder 10/2007, S. 751 ff.)." 4.7.3. Weder hat der Rekurrent per 1. April 2021 den Beschäftigungsgrad seiner Arbeitstätigkeit für die C._____ AG reduziert noch war er davor voll arbeits- fähig gewesen. Eine Teilpensionierung im Sinne von Ziff. 2.2.6 des Vorsor- - 11 - gereglements ist daher zu verneinen (E. 4.7.1.). Fehlt es an einer Teilpen- sionierung, erübrigt sich eine Prüfung der in E. 4.7.2. genannten Kriterien. 4.8. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sowohl die Kapitalzahlung von CHF 91'777.35 im Jahr 2021 als auch jene von CHF 157'612.25 im Jahr 2022 im Einklang mit den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmun- gen erfolgte. Diese Kapitalzahlungen können daher nicht gestützt auf § 45 Abs. 2 Satz 2 StG zusammen im Jahr 2021 besteuert werden. 4.9. In Gutheissung des Rekurses ist somit das steuerbare Einkommen 2021 (Jahressteuer auf Kapitalzahlungen) gemäss Verfügung vom 21. Februar 2023 von CHF 249'389.00 um CHF 157'612.00 auf CHF 91'777.00 herab- zusetzen. 5. 5.1. Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens werden der unterliegenden Partei auferlegt (§ 189 Abs. 1 StG). Die Partei- und Gerichtskosten können jedoch unabhängig vom Ausgang des Verfahrens aufgeteilt werden, wenn die obsiegende steuerpflichtige Person das Rekursverfahren durch ihr Ver- halten in der Vorinstanz verursacht hat (§ 189 Abs. 3 StG). 5.2. Der Rekurrent obsiegt mit seinem gestellten Antrag. Die Steuerkommission Q._____ weist indes zutreffend darauf hin, dass der Rekurrent im Rekurs- verfahren eine gegenüber dem vorinstanzlichen Verfahren modifizierte Be- gründung vorbringt. Allerdings schrieb die B._____ Sammelstiftung im Zusammenhang mit der Auszahlung der Altersleistung von CHF 91'777.35 von einer Teilpensionierung am 1. April 2021, obwohl die Voraussetzungen dafür gemäss deren Vorsorgereglement nicht gegeben waren (vgl. Schreiben an den Rekurrenten vom 13. April 2021; E. 4.7.3.). Dem Rekurrenten als juristischen Laien kann nicht vorgeworfen werden, dass er diese falsche Bezeichnung nicht erkannte und in der Folge selbst von einer Teilpensionierung sprach. Der Rekurrent hat deshalb das vorliegende Re- kursverfahren nicht durch sein eigenes Verhalten vor der Vorinstanz verursacht. Die Kosten des Rekursverfahrens sind demnach gemäss § 189 Abs. 1 StG auf die Staatskasse zu nehmen. 5.3. Ausserdem ist dem Rekurrenten für die Vertretung im Rekursverfahren eine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). Die Kos- tennote der Vertreterin für die Bemühungen im Rekursverfahren beläuft sich auf CHF 2'500.00. - 12 - 5.4. Bei der Vertretung durch Rechtsanwälte, Treuhänder und auch Steuer- berater stellt der Tarif gemäss dem Dekret über die Entschädigung der An- wälte vom 10. Dezember 1987 (Anwaltstarif, AnwT; Stand 1. Januar 2021) die obere Grenze des Parteikostenersatzes dar (AGVE 1981, S. 281; SGE vom 23. März 2023 [3-RV.2021.174]). 5.5. Vorliegend wird die Entschädigung bei einem Streitwert von knapp CHF 2'200.00, einem mittleren Schwierigkeitsgrad, einer mittleren Bedeu- tung des Falles und einem mittleren notwendigen Aufwand auf CHF 1'200.00 (inkl. MWSt und Auslagen) festgesetzt (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Abs. 2 AnwT sowie § 8c Abs. 1 AnwT). - 13 - Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung des Rekurses wird das steuerbare Einkommen 2021 (Jah- ressteuer auf Kapitalzahlungen) auf CHF 91'700.00 festgesetzt. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird eine Parteikostenentschädigung von CHF 1'200.00 (inkl. MWSt) ausgerichtet. Zustellung an: die Vertreterin des Rekurrenten (2) das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q._____ Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). - 14 - Aarau, 25. April 2024 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Fäs