Sie verkennt dabei allerdings, dass eine Revision bei fehlender Sorgfalt der Steuerpflichtigen – in dem sie den Mangel mit einem ordentlichen Rechtsmittel hätten geltend machen können – auch dann nicht zulässig ist, wenn die Veranlagungsbehörde den Sachverhalt ungenügend abklärte (SGE vom 26. April 2018 [3-RV.2018.2] mit Hinweis auf den VGE vom 23. Juni 1997 [BE.1996.00099 = AGVE 1997 S. 233 = StE 1998 B 97.11 Nr. 15]). Es kann daher offengelassen werden, ob die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat. 7. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. - 10 -