6.4. Die Vertreterin der Rekurrenten vertritt überdies die Auffassung, die Vorinstanz habe wesentliche Tatsachen, die ihr bekannt waren (in casu: Akontozahlungen), ausser Acht gelassen bzw. sie habe wesentliche Verfahrensgrundsätze (in casu: Untersuchungspflicht) verletzt, weshalb eine Revision vorzunehmen sei. Sie verkennt dabei allerdings, dass eine Revision bei fehlender Sorgfalt der Steuerpflichtigen – in dem sie den Mangel mit einem ordentlichen Rechtsmittel hätten geltend machen können – auch dann nicht zulässig ist, wenn die Veranlagungsbehörde den Sachverhalt ungenügend abklärte (SGE vom 26. April 2018 [3-RV.2018.2] mit Hinweis auf den VGE vom 23. Juni 1997 [BE.1996.00099