Die Folgen der selbstverschuldeten Nichtdeklaration der Akontozahlungen im Jahr 2019 können nicht im Revisionsverfahren "geheilt" werden, weil die Geltendmachung des Abzugs der Akontozahlungen im ordentlichen (Veranlagungs- bzw. Rechtsmittel-)Verfahren möglich und zumutbar gewesen wäre. Ein allfälliger Wissensnotstand der Vertreterin bzw. der Rekurrenten (SGE vom 24. November 2016 [3-RV.2016.140]) bzw. Rechtsunkenntnisse (SGE vom 22. Mai 2014 [3-RV.2014.35]) stellen keinen Revisionsgrund dar.