Letztlich kann aber offen gelassen werden, ob das Merkblatt zur Nichtdeklaration der Akontozahlungen im Jahr 2019 führte, weil ein Revisionsverfahren nicht dazu dient, einen von Anfang an allen Beteiligten bekannten Sachverhalt neu zu beurteilen (SGE vom 25. Januar 2018 [3-RV.2017.118]). Die Folgen der selbstverschuldeten Nichtdeklaration der Akontozahlungen im Jahr 2019 können nicht im Revisionsverfahren "geheilt" werden, weil die Geltendmachung des Abzugs der Akontozahlungen im ordentlichen (Veranlagungs- bzw. Rechtsmittel-)Verfahren möglich und zumutbar gewesen wäre.