die Abzugsfähigkeit der Akontozahlungen nicht prüfen, auch wenn ihr diese im Zeitpunkt der Veranlagung bekannt waren. Dass die Rekurrenten den Abzug gestützt auf das Merkblatt "Liegenschaftsunterhalt" des Kantonalen Steueramtes (erst) im Jahr 2020 geltend gemacht hätten, erscheint wenig glaubwürdig, ansonsten sie den Einspracheentscheid der Steuerkommission R._____ vom 9. März 2023 an das Spezialverwaltungsgericht weitergezogen hätten, um den ihnen nach ihrer Auffassung gemäss dem Merkblatt zustehenden Abzug der Akontozahlungen im Jahr 2020 zu erhalten.