[WBE.2020.167] mit Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil vom 7. Mai 2019 [2C_495/2018] E.2.2.2). Da die Rekurrenten von der Vorinstanz ausdrücklich darauf hingewiesen wurden, dass die im Jahr 2019 geleisteten Akontozahlungen von der Steuerkommission R._____ im Jahr 2020 aufgrund des Periodizitätsprinzips möglicherweise nicht zum Abzug zugelassen werden, hätten sie den Abzug der Akontozahlungen bereits im Jahr 2019 geltend machen müssen. Weil sie dies unterliessen, musste die Steuerkommission Q._____ die Abzugsfähigkeit der Akontozahlungen nicht prüfen, auch wenn ihr diese im Zeitpunkt der Veranlagung bekannt waren.