Neu und damit erheblich sind diese Tatsachen nur, wenn sie in der Steuerperiode bereits bestanden haben, aber erst nachträglich entdeckt worden sind. Die angerufenen neuen Tatsachen dürfen also grundsätzlich nicht erst nach der Verfügung, deren Revision verlangt wird, bzw. nach dem Zeitpunkt, da im Hauptverfahren tatsächliche Vorbringen prozessual noch zulässig waren, eingetreten sein (VGE vom 27. Oktober 2020 [WBE.2020.167]).