5.2. Aus revisionsrechtlicher Sicht ist die Vertreterin der Rekurrenten der Auffassung, dass die Steuerkommission Q._____ ihr bekannte erhebliche Tatsachen ausser Acht gelassen habe und es sich bei der definitiven Steuerveranlagung 2020 der Steuerkommission R._____ vom 17. Mai 2022 bzw. beim Einspracheentscheid der Steuerkommission R._____ vom 9. März 2023 um neue Tatsachen handle, was zur Vornahme einer Revision der definitiven Steuerveranlagung vom 25. November 2020 für das Jahr 2019 berechtige. -8-