Den Rekurrenten sei nicht bekannt gewesen, dass die im Jahr 2019 geleisteten Akontozahlungen bereits in der Steuererklärung 2019 hätten deklariert werden sollen. Sie seien davon ausgegangen, dass erst nach Arbeitsbeendigung und Vorliegen der Schlussrechnung die Deklaration in der Steuererklärung erfolgen könne. Es würde für Laien eine gewisse Rechtsunsicherheit vorliegen, da das Merkblatt Liegenschaftsunterhalt des Kantons Aargau in den letzten Jahren mehrmals überarbeitet worden sei und einen grossen Spielraum offenlasse.