4.2.2. Da vorliegend eine Rechtsfrage zur Diskussion steht (Zeitpunkt der Abzugsfähigkeit der im Jahr 2019 geleisteten Akontozahlungen), war eine Verständigung in Form eines Veranlagungsvorschlages nicht zulässig. Für die Steuerkommission Q._____ bestand keine Pflicht, die Vertreterin der Rekurrenten darüber zu informieren. Es dürfen bei einer berufsmässigen Steuerberaterin entsprechende Kenntnisse vorausgesetzt werden. -7-