4.2. 4.2.1. Trotz des im Steuerrecht geltenden Legalitätsprinzips ist es zulässig, dass sich die Steuerbehörde und Steuerpflichtige über bestimmte Elemente des steuerlich relevanten Sachverhalts verständigen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf sich eine solche Einigung nur auf (unsichere) Sachverhaltsfeststellungen oder Bewertungsfragen beziehen. Rechts- und damit auch Auslegungsfragen hingegen sind davon ausgeschlossen. Eine derartige Verständigung – wie etwa der Veranlagungsvorschlag – stellt als Vereinbarung über verfahrensrechtliche Rechte und Pflichten eine Grundlage für den Erlass einer Verfügung dar.