Somit ist spätestens am letzten Tag der Einsprachefrist davon auszugehen, dass die anzufechtende Verfügung der Vertreterin zur Kenntnis gebracht wurde, und damit beginnt spätestens dann die Rechtsmittelfrist zu laufen. Im Ergebnis hat die Zustellung an die Steuerpflichtigen statt an eine Vertreterin also keine Nichtzustellung zur Folge, sondern verlängert sich die Rechtsmittelfrist in diesen Fällen um maximal 30 Tage. Ausserdem muss die Zustellung der Veranlagung wegen der möglichen Verletzung des Steuergeheimnisses an die Steuerpflichtigen selbst erfolgen, wenn das Bestehen eines Vertretungsverhältnisses unklar ist (SGE vom 20. Oktober 2020 [3-RV.2020.81]).