Vertreterin der Rekurrenten zustellte. Ob es konsequent bzw. rechtens war, dass das Steueramt Q._____ die definitive Steuerveranlagung vom 25. November 2020 in der Folge den Rekurrenten zustellte, kann offengelassen werden. Den Steuerpflichtigen ist es zuzumuten, sich spätestens gegen Ende der Rechtsmittelfrist mit der Vertreterin in Verbindung zu setzen, um sich zu vergewissern, ob dieser die Notwendigkeit, ein Rechtsmittel zu erheben, nicht entgangen ist. Somit ist spätestens am letzten Tag der Einsprachefrist davon auszugehen, dass die anzufechtende Verfügung der Vertreterin zur Kenntnis gebracht wurde, und damit beginnt spätestens dann die Rechtsmittelfrist zu laufen.