3. 3.1. Die Vertreterin der Rekurrenten macht im Rekurs geltend, sie sei im Zeitpunkt des Schreibens des Steueramtes Q._____ vom 7. August 2020 nicht bevollmächtigt gewesen, sondern habe nur im Auftrag die Aktenergänzung erbracht. Sollte das Steueramt Q._____ sie als Bevollmächtigte angenommen haben, stelle sich die Frage, weshalb die Steuerveranlagung 2019 nicht ihr eröffnet worden sei.