Vorliegend war der Vertreterin respektive den Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Veranlagungsverfahrens 2019 bekannt, dass Liegenschaftsunterhaltskosten in der entsprechenden Steuerperiode angefallen sind. Zudem wurden die Steuerpflichtigen explizit durch die Steuerbehörde auf die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf den Zeitpunkt des Abzuges von Liegenschaftsunterhaltskosten bzw. Akontozahlungen aufmerksam gemacht. Trotz dieser Erläuterungen wurden im Veranlagungsverfahren keine weiteren Unterlagen zum Liegenschaftsunterhalt eingereicht."