Der Einspracheentscheid der Steuerkommission R._____ stellt keine neue Tatsache dar. Der Sachverhalt war bereits im Zeitpunkt der Erstellung der definitiven Steuerveranlagung 2019 bekannt. Offen war lediglich, wie das Steueramt R._____ den Sachverhalt hinsichtlich der Periodizität von Ak(t)ontozahlungen beurteilt. Der nachgelagerte Entscheid zur Steuerperiode 2020 rechtfertigt jedoch nicht zu einer Revision der definitiven Steuerveranlagung 2019. Vorliegend war der Vertreterin respektive den Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Veranlagungsverfahrens 2019 bekannt, dass Liegenschaftsunterhaltskosten in der entsprechenden Steuerperiode angefallen sind.