die Ak(t)ontorechnungen hätte verlangen müssen, ist nicht nachvollziehbar. Mit der Stellungnahme vom 07.08.2020 hat die Steuerbehörde explizit darauf hingewiesen, dass kein Wahlrecht für den Abzug von Akontorechnungen für Leistungen, die dem Arbeitsfortschritt entsprechen, bestehe. […..]