Die Steuerpflichtigen haben weder auf die vorgängigen Hinweise in der Aktenergänzung vom 26.05.2020 sowie der Stellungnahme vom 07.08.2020 reagiert, noch haben sie von der Möglichkeit einer Einsprache gegen die definitive Steuerveranlagung Gebrauch gemacht. Sie nahmen in Kauf, dass Liegenschaftsunterhaltskosten aufgrund des Periodizitätsprinzips nicht angerechnet werden. Die Anmerkung der Vertreterin, dass das Steueramt Q._____ die Ak(t)ontorechnungen hätte verlangen müssen, ist nicht nachvollziehbar.