"Als am 25.11.2020 die def. Veranlagung 2019 ohne Abzug des Liegenschaftsunterhalts in R._____ von ihnen eröffnet worden ist, konnten wir davon ausgehen, dass es rechtens ist, dass die im Jahre 2019 geleisteten Vorzahlungen mit der Steuerdeklaration 2020 in R._____ geltend gemacht werden können; diese Annahme stützte sich auch auf das entsprechende Merkblatt des Kant. Steueramt zum Liegenschaftsabzug, weil es sich im Jahre 2019 vorwiegend nur um Material- und Vorzahlungen gehandelt hat." 2.3. Die Steuerkommission Q._____ hat die Vornahme einer Revision mit der folgenden Begründung abgelehnt (vgl. Einspracheentscheid, S. 3):