9. 9.1. Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (§ 189 Abs. 1 StG). Jedoch stellen die Rekurrenten den Antrag, sie seien von den Verfahrenskosten zu befreien und die Verantwortung der Treuhänderin sei zu prüfen (Antrag 5). Dass das Spezialverwaltungsgericht für die Beurteilung der zivilrechtlichen Haftung der Vertreterin nicht zuständig ist, wurde bereits ausgeführt (vgl. oben Erw. 2.4.). Falls die Rekurrenten mit ihrer Formulierung hingegen einen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt haben sollten, so wäre dieser abzuweisen, da die Rekurrenten über genügend eigene Mittel zur Bezahlung der Verfahrenskosten verfügen.