8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Steuerkommission Q._____ im Veranlagungsverfahren zu Recht eine Ermessensveranlagung vorgenommen hat. Den Rekurrenten ist es im Einspracheverfahren nicht gelungen, die Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nachzuweisen. Zudem wurde die ermessensweise Aufrechnung in der Höhe pflichtgemäss vorgenommen. Der geltend gemachte Berufskostenabzug kann schliesslich mangels Nachweis nicht gewährt werden. Vor diesem Hintergrund ist der Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. - 28 -